Mehr Datenschutz für IP-Adressen

netz & recht
08.11.2006

Die Datenschutzkommission hat sich vor kurzem mit der Speicherung dynamischer IP-Adressen auseinander gesetzt. Die ARGE Daten kritisiert nun, dass Internet-Provider "regelmäßig gegen das Kommunikationsgeheimnis verstoßen".

Die ARGE Daten hat am Mittwoch in einer Aussendung auf die Empfehlung der Datenschutzkommission zur Nichtspeicherung dynamischer IP-Adressen [ORF.at berichtete] hingewiesen. Der Verein machte dabei aufmerksam, dass heimische Internet-Provider "regelmäßig gegen das Kommunikationsgeheimnis verstoßen" würden.

Die Datenschutzkommission im Bundeskanzleramt [DSK] hatte sich Ende September in der Empfehlung K213.000/0005-DSK/2006 erstmals eingehend mit dem Spannungsfeld zwischen Urheberrecht, Telekommunikationsrecht, strafprozessrechtlichen Vorschriften und dem Datenschutz auseinander gesetzt.

Aufzeichnung nur zu Abrechnungszwecken

Die Aufzeichnung von dynamischen IP-Adressen ist laut DSK nur zu Abrechnungszwecken zulässig, was bei Breitbandanschlüssen mit Flat Rate ganz wegfalle. Auskünfte über gespeicherte Daten durch Internet-Provider würden dem Telekommunikationsgesetz widersprechen.

Die ARGE Daten bezeichnet diese Einschätzung als "denklogisch und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend".

Im Widerspruch zum OGH?

Die Entscheidung steht allerdings im krassen Widerspruch zur 15 Monate alten OGH-Entscheidung 11 Os 57/05z. Der Oberste Gerichtshof [OGH] hatte darin das an einen Provider gerichtete Auskunftsbegehren nach den Stammdaten eines Anschlussteilnehmers ausgehend von einer dynamischen IP-Adresse ausdrücklich für zulässig erklärt.

Die ARGE Daten hoffe daher, "dass das Höchstgericht in seiner künftigen Rechtsprechung der Empfehlung der Datenschutzkommission folgt".

Beschwerde von Internet-Nutzern

Der Ausgangsfall: Zwei Internet-Nutzer hatten auf einer Online-Tauschbörse Musikstücke zum Download zur Verfügung gestellt. Ihr illegales Vorgehen wurde entdeckt, beim örtlich zuständigen Gericht gerichtliche Vorerhebungen beantragt.

Zusätzlich wurde der Antrag eingebracht, über den Access-Provider festzustellen, welchem konkreten Teilnehmer die jeweilige dynamische IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt zugeordnet war.

Der Provider gab nach Auswertung der gespeicherten Verkehrsdaten tatsächlich die Stammdaten der betroffenen Teilnehmer den Ermittlungsbehörden bekannt.

(futurezone | APA)