13.02.2003

ANALYSE

Wer für Virenschäden haftet

Viren und Würmer überrollen in immer kürzeren Abständen Computer weltweit. Die Urheber können dabei nur selten ausgemacht werden.

Ihre weitere Verbreitung nehmen die Schädlinge meist selbst in die Hand und schicken sich etwa an alle Adressbuch-Einträge oder nach dem Zufallsprinzip weiter.

In der Vergangenheit haben einige Firmen bereits durch Schadenersatzforderungen an vermeintliche Viren-Absender von sich Reden gemacht.

Es drängt sich daher die allgemeine Frage auf: Wer muss eigentlich für Virenschäden geradestehen, wenn der Virenproduzent nicht greifbar ist?

Allg. Verpflichtung zur Virenvorsorge

Voraussetzung jeder Haftung ist, dass auf Seiten des Versenders zumindest Fahrlässigkeit vorliegt.

Geht man von einer allgemeinen Verpflichtung zur Virenvorsorge [für Sender und Empfänger] aus, liegt Fahrlässigkeit bereits dann vor, wenn man seinen Rechner nicht mit einem Anti-Viren-Programm geschützt hat.

Auch bei Aufnahme eines Adressaten in das eigene [Outlook-] Adressbuch nimmt man allgemeine Verkehrssicherungspflichten des Versenders an. Er muss also Sorge tragen, dass Viren, die sich ja meist über Adressbücher verteilen, keine Chance haben.

Dabei gelten für Unternehmen meist strengere Sorgfaltspflichten, da sie ein erhöhtes Mail-Aufkommen haben und eine Virenvorsorge eher zumutbar ist.

Beweispflicht liegt beim Geschädigten

Sind die Kriterien einer Sorgfaltsverletzung gegeben, liegt die Beweispflicht immer beim Kläger. Dieser muss also nachweisen können, dass die infizierte E-Mail von genau jenem Absender kommt, um eine Haftung geltend machen zu können.

Gelingt dieser Nachweis, stellt sich noch die Frage, wie aktuell ein Virenschutzprogramm sein muss, um die Sorgfaltspflicht zu erfüllen.

So könnte ein Virus, der bei üblicher Wartung von einem gängigen Virenprogramm erkannt wird, zur Haftung führen, nicht aber ein ganz neuer Virus, der von gängigen Programmen mit üblichem Update noch nicht erkannt wird.

Wie man sieht, ist zwar ein gewisser gesetzlicher Rahmen gegeben, doch die erste österreichische Gerichtsentscheidung wird wohl erst zeigen, welchen Schadenersatzanspruch man tatsächlich geltend machen kann.