Online-"Flohmarkt" kann teuer werden

Deutschland
08.09.2006

Wer viele Gebrauchtwaren über Auktionshäuser verkauft und nicht als Gewerbe angemeldet ist, muss mit finanziellen Konsequenzen rechnen.

Dem Landgericht Berlin zufolge ist eine Frau wegen ihres umfangreichen Angebots als "Unternehmerin" einzustufen - sie hatte im März 93 Artikel, darunter gebrauchte Kinderkleidung, über eBay verkauft.

Berufung wird geprüft

Deshalb hätte sie auf das Widerrufsrecht der Käufer hinweisen und - wie gesetzlich vorgeschrieben - ihren Namen und ihre Adresse angeben müssen.

Sie muss nun Anwalts- und Gerichtskosten in vierstelliger Höhe tragen. Ihre Anwältin prüft derzeit eine mögliche Berufung.

Laut dem aktuellen Urteil gilt in Österreich: Verkauft ein Unternehmer seine Waren über eine Online-Auktionsplattform wie eBay oder OneTwoSold, haben private Käufer ein Rücktrittsrecht.

Unterschied zwischen neu und gebraucht

Nach Angaben des Kölner Anwalts Arno Lampmann unterscheiden die deutsche Gerichte zwischen neuen und gebrauchten Artikeln.

Im Fall eines Anbieters, der in einem Monat zehn bis 15 neue Parfumflaschen verkaufte, habe das Landgericht Köln auf gewerblichen Handel entschieden. Bei Gebrauchtartikeln darf dem Anwalt zufolge die Zahl deutlich höher sein.

Laut ihrer Anwältin hat die Frau in den vergangenen drei Jahren monatlich durchschnittlich sieben gebrauchte Artikel mit einem Umsatz von jeweils unter 100 Euro verkauft.

(dpa)