22.04.2002

UPDATE

Bildquelle: PhotoDisc

Verschärfte Gesetze gegen Hacker

Der seit kurzem zur Begutachtung vorliegende Entwurf des Strafrechtsänderungsgesetzes 2002 sieht neben Änderungsvorschlägen "zur wirksameren Bekämpfung des Terrorismus" auch eine große Zahl von neuen Regeln im so genannten Bereich "Cybercrime" vor.

Paragraf 118a StGB ["Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem"] hat eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten für bloßes Betreten geschützter Bereiche in petto, wenn "spezifische Sicherheitsvorkehrungen" umgangen werden. Da diese freilich nicht weiter spezifiziert werden, würde in der vorliegenden Form des 118a auch so genanntes "White Hat Hacking" unter Umständen strafbar.

Beweislast wird umgekehrt

Wenn sie dabei auf geschütztes Terrain geraten, weil etwa durch grobe Schlamperei der Programmierer anderweitig geschützte Bereiche "seitwärts" einfach offen sind, sind Hacker ebenso erstmals strafbar wie gewöhnliche User, die zufällig in diese Bereiche geraten sind.

Dass Letzteres im Internet geradezu auf der Tagesordnung ist, berücksichtigt der Entwurf nämlich nicht.

Die Beweislast wird damit umgekehrt. Der betroffene User muss künftig beweisen, dass er keine Sicherheitsvorkehrungen überwunden hat, sondern dass der Eigentümer des Rechners in Bezug auf die Sicherheit fahrlässig gehandelt hat. Was schwer sein dürfte, zumal der Eigentümer ja den betreffenden Rechner kontrolliert und der technisch Verantwortliche schließlich kein Interesse daran haben dürfte, dass ihm Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

Einzige Einschränkung: "Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.¿

In der Praxis sind es Kids

In der Praxis zielt dieser Paragraf auf eine kleine Gruppe zumeist sehr junger Täter [so genannte "Defacer"] ab, die mit fremden Scripts mangelhaft abgesicherte Rechner cracken und die Frontpage einer Website temporär durch eigene ersetzen.

Wer einen 40.000 Euro übersteigenden Schaden auf einem fremden Netzwerk herbeiführt, wird mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft.