Streit um Vertriebsrechte der Labels
Im andauernden Prozess gegen die Online-Tauschbörse Napster hat Richterin Marilyn Hall Patel einen Experten mit der Klärung des Copyright an den 213 beklagten Songs beauftragt.
Damit geht die Richterin auf die Argumentation der Napster-Anwälte ein. Die Klärung dieser Detailfrage könnte eine entscheidende Wendung in dem Rechtsstreit bedeuten.
Napster ist der Auffassung, dass die klagenden Labels die digitalen Vertriebsrechte an den Musikstücken nicht besitzen. Die Musikindustrie sei daher gar nicht klagsberechtigt.
Nicht als MP3-Files auf den Markt gebracht
Die Musikindustrie sieht die Sachlage in dem Verfahren allerdings
völlig anders. Es gehe nicht um digitale Vertriebsrechte, war Matt
Oppenheim, Vizepräsident der Recording Industry Association of
America [RIAA], bemüht, von dieser Front des Rechtsstreits
abzulenken. Die Lieder seien nicht als MP3-Files auf den Markt
gebracht worden, sondern von verkauften Datenträgern raubkopiert
worden, erklärte Oppenheim den Standpunkt der RIAA.
RIAA"Work for hire"
Das Gericht beauftragte mit der Klärung der kniffligen Problematik den Juristen Neil Boorstyn aus San Francisco.
Wesentlich bei der Entscheidung dieser Frage ist, ob der Künstler bzw. Komponist des jeweiligen Songs eine Auftragsarbeit ["work for hire"] für das Label geleistet hat oder nicht.
Im Falle einer Auftragsarbeit hätte die Plattenfirma die Rechte an dem Stück für 95 Jahre gesichert. Andernfalls gehen die Rechte nach 35 Jahren zurück an den Künstler, der dann klagsberechtigt wäre.
"Das Verfahren könnte ein wichtiger Schritt für Künstler sein, die den digitalen Vertrieb ihrer Musik selbst kontrollieren wollen", kommentierte Jonathan Schwartz, Berater von Napster, die Entwicklung des Prozesses.
Boorstyn wurde vom Gericht keine Frist für seinen Bericht gesetzt.
